Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


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Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis

1 Rei­sen­de, die kei­nen gül­ti­gen Fahr­aus­weis vor­wei­sen, müs­sen sich über ih­re Iden­ti­tät aus­wei­sen so­wie den Fahr­preis und einen Zu­schlag be­zah­len.30 Wer nicht so­fort be­zahlt, muss ei­ne ent­spre­chen­de Si­cher­heit leis­ten. An­dern­falls kann die rei­sen­de Per­son von der Wei­ter­fahrt aus­ge­schlos­sen wer­den.

2 Die Un­ter­neh­men le­gen im Ta­rif die Hö­he des Zu­schlags fest. Sie re­geln dar­in auch die Aus­nah­me­fäl­le und die Rück­er­stat­tung.

3 Die Hö­he des Zu­schlags rich­tet sich nach:

a.
dem mut­mass­li­chen Ein­nah­men­aus­fall, den Rei­sen­de oh­ne gül­ti­gen Fahr­aus­weis ver­ur­sa­chen;
b.
dem Auf­wand, den die rei­sen­de Per­son ver­ur­sacht.

4 Der Zu­schlag kann ge­senkt oder er­las­sen wer­den, wenn die rei­sen­de Per­son:

a.
un­auf­ge­for­dert er­klärt hat, sie be­sit­ze kei­nen gül­ti­gen Fahr­aus­weis;
b.
einen nicht ent­wer­te­ten Fahr­aus­weis vor­weist, den sie selbst hät­te ent­wer­ten müs­sen.

5 Der Zu­schlag kann er­höht wer­den, wenn die rei­sen­de Per­son zum wie­der­hol­ten Mal kei­nen gül­ti­gen Fahr­aus­weis vor­weist.

6 Ein miss­bräuch­lich ver­wen­de­ter Fahr­aus­weis kann ein­ge­zo­gen wer­den.

7 Die straf­recht­li­che Ver­fol­gung bleibt vor­be­hal­ten.

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zwei­ten Schritt der Bahn­re­form 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

BGE

149 I 182 (1C_393/2022) from 31. März 2023
Regeste: Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).

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