Bundesgesetz
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Art. 20a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis 31
1 Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:
2 Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten:
3 Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben. 4 Die Daten sind zu löschen:
5 Informationssysteme nach Absatz 1 können auch durch den Dachverband der Branche betrieben werden; in diesem Fall gelten die Absätze 2–4 für den Dachverband sinngemäss. 6 Der Bundesrat regelt insbesondere:
31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). |