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Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)
Art. 20aInformationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis 31
1 Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:
a.
Zuschläge wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu erheben;
b.
den Zuschlag erhöhen zu können, wenn die reisende Person innert zwei Jahren zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist;
c.
Strafanträge wegen Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu stellen.
2 Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten:
a.
Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind;
b.
Grund für die Erhebung des Zuschlags;
c.
Zeitpunkt der Erhebung des Zuschlags;
d.
aktuelle Daten aus den entsprechenden Informationssystemen anderer konzessionierter Unternehmen, um die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen zu können;
e.
Daten über gestellte Strafanträge und den Stand der Strafverfahren.
3 Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben.
4 Die Daten sind zu löschen:
a.
unverzüglich, sobald feststeht, dass die betroffene Person keinen Einnahmenausfall verursacht hat;
b.
nach zwei Jahren, wenn die betroffene Person die Zuschläge bezahlt hat und während dieser Zeit nicht mehr nachweislich ohne gültigen Fahrausweis gereist ist; die Daten können längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden, wenn sie für die Durchsetzung der Forderungen gegenüber dieser Person benötigt werden.
5 Informationssysteme nach Absatz 1 können auch durch den Dachverband der Branche betrieben werden; in diesem Fall gelten die Absätze 2–4 für den Dachverband sinngemäss.
6 Der Bundesrat regelt insbesondere:
a.
die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren;
b.
die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;
c.
die Anforderungen an die Datensicherheit;
d.
die Fristen für die Löschung und die Vernichtung der Daten.
31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).