Bundesgesetz
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Art. 21a Verspätung: Fahrpreiserstattung 33
Können Reisende glaubhaft machen, dass die Reise aufgrund einer Verspätung oder eines Kursausfalls im konzessionierten Verkehr ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, so haben sie Anspruch auf:
33 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |