Bundesgesetz
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Art. 21b Verspätung: Fahrpreisentschädigung 34
1 Hat eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr nicht zu einer Erstattung des Fahrpreises geführt, so können die Reisenden vom Unternehmen eine Entschädigung verlangen. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Entschädigung. 34 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |