Bundesgesetz
|
Art. 23 Handgepäck
1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. 2 Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck, wenn:
3 Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass sie dafür kein Verschulden trifft. |