Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


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Art. 24 Vertrag

1 Mit dem Trans­port­ver­trag für Rei­se­ge­päck ver­pflich­tet sich das Un­ter­neh­men ge­gen­über der ab­sen­den­den Per­son, Rei­se­ge­päck ge­gen Ent­gelt zwi­schen be­stimm­ten Sta­tio­nen zu trans­por­tie­ren und es ge­gen Nach­weis der Be­rech­ti­gung aus­zu­hän­di­gen.

2 Der Ver­trag ist ab­ge­schlos­sen, so­bald das Un­ter­neh­men das Rei­se­ge­päck zum Trans­port an­ge­nom­men hat.

3 Rei­se­ge­päck wird in der Re­gel nur trans­por­tiert, wenn ein gül­ti­ger Fahr­aus­weis vor­ge­legt wird. Die Ta­ri­fe kön­nen je­doch vor­se­hen, dass Rei­se­ge­päck auch trans­por­tiert wird, wenn kein Fahr­aus­weis vor­ge­legt wird; der Preis kann in die­sem Fall hö­her an­ge­setzt wer­den.

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