Bundesgesetz
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Art. 26 Art und Weise des Transportes
1 Steht dem Transport des Reisegepäcks ein Hindernis entgegen, so trifft das Unternehmen die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der absendenden Person zu wahren. Im Zweifel ersucht es diese um entsprechende Anweisungen. 2 Holt der Empfänger oder die Empfängerin das Reisegepäck nicht fristgerecht ab, so ersucht das Unternehmen die absendende Person um Anweisung. In dringenden Fällen kann es selbst geeignete Massnahmen treffen. 3 Der Bundesrat regelt die Art und Weise und die Bedingungen der Vertragserfüllung, insbesondere die Lieferfristen. |