Bundesgesetz
|
Art. 31b Bestellverfahren 61
1 Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Leistungs- und Angebotsplanung ab. 2 Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Bestellverfahrens sowie die Grundsätze für die Abgeltung nach Anhörung der Kantone fest. 61 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). |