Bundesgesetz
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Art. 31bbis Streitbeilegung 62
Können sich die Besteller und das Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Ziel- oder einer Angebotsvereinbarung über das gemeinsam bestellte Angebot nicht einigen, so legt das BAV das Angebot und die Abgeltung in einer Verfügung fest. 62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). |