Bundesgesetz
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Art. 31c Ausschreibungsplanung 63
1 Die Besteller erstellen für ihre Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene eine Ausschreibungsplanung. Sie legen darin in erster Linie die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Angebotes fest. Dabei berücksichtigen sie insbesondere Verkehrskonzepte, die einen optimierten öffentlichen Verkehr vorsehen, sowie die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen in die Ausschreibungsplanung auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.64 2 Die Ausschreibungsplanung erfolgt pro Kanton. Die Federführung liegt bei den Kantonen. Das BAV sorgt für eine einheitliche Ausschreibungsplanung und für die Koordination zwischen den Kantonen. 3 Die Ausschreibungsplanung ist für die Behörden verbindlich. Sie kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. 63 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). 64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). |