Bundesgesetz
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Art. 32 Ausschreibung 66
1 Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus. 2 Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn:
3 Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben. 4 Bestehende Angebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden. 5 Die Besteller können auch dann gemeinsam Angebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden. 66 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). |