Bundesgesetz
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Art. 32b Koordination von Verfahren 69
1 Das Ausschreibungsverfahren für Angebote, die Bund und Kantone gemeinsam bestellen, wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert. 2 Gemeinsam mit der Ausschreibung nach Absatz 1 können auch nicht durch den Bund bestellte Angebote ausgeschrieben werden. Das gemeinsame Ausschreibungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. 3 Die in den Ausschreibungsunterlagen für das Angebot vorgesehene Geltungsdauer ist massgebend für die Festlegung der Konzessionsdauer. 69 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). |