Bundesgesetz
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Art. 35 Grundsätze
1Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195792 (EBG) müssen den Gemeinwesen, von denen sie Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten, den Geschäftsbericht einschliesslich weiterer durch dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen festgelegter Unterlagen vorlegen. Auf Verlangen müssen sie diesen Gemeinwesen zusätzliche Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. 2 Unternehmen, die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen:
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Rechnungslegung. Er erlässt insbesondere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Baurechnung, die Spartengliederung, die Betriebskosten- und Leistungsrechnung, die Planrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber den Gemeinwesen. Er kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 2 Buchstabe a vorsehen. 4 Das BAV bezeichnet das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk. |