Bundesgesetz
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Art. 35a Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen
1 Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten darf das Unternehmen weder Eigenkapitalzinsen noch Gewinn- und Risikozuschläge einrechnen. Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die es von beherrschten Konzerngesellschaften bezieht, es sei denn, der Preis der Leistung sei in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 201993 über das öffentliche Beschaffungswesen bestimmt worden. Bei gestützt auf Artikel 32 dieses Gesetzes ausgeschriebenen Angeboten basiert die Abgeltungshöhe auf der Offerte des Unternehmens, dem der Zuschlag erteilt worden ist. 2 Erbringt eine Unternehmung oder eine von ihr beherrschte Konzerngesellschaft einzelne Leistungen überwiegend zu Marktpreisen ausserhalb der konzessionierten Personenbeförderung an Dritte, dürfen diese Leistungen, in Abweichung zu Absatz 1, von ihr sowie von Nahestehenden oder von beherrschten Konzerngesellschaften innerhalb der konzessionierten Personenbeförderung zu Marktpreisen verrechnet werden. 3 Der Bundesrat erlässt weitere Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen. 4 Das Unternehmen kann die Kosten des Fahrzeugunterhalts mit Einverständnis der Besteller über die Lebensdauer der Fahrzeuge geglättet verrechnen. In diesem Fall muss es die Differenz zwischen verrechneten und effektiven Kosten bilanzieren. 5 Nach bisherigem Recht abgeschlossene Verträge zwischen Bestellern und Unternehmen über die Abgeltung von Kosten behalten ihre Gültigkeit. |