Bundesgesetz
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Art. 36 Reserven
1 Das Unternehmen muss die Hälfte des Gewinns aus den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angeboten, die nicht nach Artikel 32 ausgeschrieben wurden, und aus den bestellten Verbesserungen dieser Angebote einer Spezialreserve zuweisen. Es darf die Spezialreserve nur zur Deckung von Verlusten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote verwenden. 2 Das Unternehmen kann Gewinne aus den vom Bund nicht mitbestellten Angeboten der konzessionierten Personenbeförderung einer Reserve zuweisen. Es darf diese Reserve nur zur Deckung von Verlusten der vom Bund nicht mitbestellten Angebote der konzessionierten Personenbeförderung verwenden. Die bestellenden Kantone können verlangen, dass maximal die Hälfte der entsprechenden Gewinne dieser Reserve zugewiesen werden muss. 3 Endet das von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebot, so überträgt das Unternehmen den Bestand der Spezialreserve gegebenenfalls auf die Reserve nach Absatz 2. Beendet das Unternehmen die konzessionierte Personenbeförderung, so überträgt es alle Reserven nach den Absätzen 1 und 2 auf die gesetzliche Kapitalreserve nach Artikel 671 des Obligationenrechts (OR)94. 4 Der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen nur Gewinne zugewiesen werden, die nach der Zuweisung an die Reserven nach den Absätzen 1 und 2 verbleiben. |