Bundesgesetz
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Art. 37 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
1Das BAV prüft als Aufsichtsbehörde periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen von Unternehmen, die vom Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten haben, mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen übereinstimmen. Die Prüfbefugnis des BAV erstreckt sich auch auf Konzerngesellschaften, von denen die Unternehmen Leistungen beziehen. 2 Das BAV kann vertiefte Abklärungen und Prüfungen bei den Unternehmen vornehmen. Es kann in die gesamte Geschäftsführung der Unternehmen Einsicht nehmen. Soweit Leistungen von Konzerngesellschaften bezogen werden, erstreckt sich die Befugnis des BAV zu vertieften Abklärungen und Prüfungen auch auf diese Gesellschaften. 3 Das BAV umschreibt den Prüfumfang näher. Es kann die aus den Prüfungen erlangten Informationen und Erkenntnisse den zuständigen kantonalen Stellen mitteilen. |