Bundesgesetz
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Art. 38 Revisionsstelle
1 Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Artikeln 727–731a OR95. Es darf nicht auf die Revision verzichten. 2 Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 10 Millionen Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG96 erhalten, sind zur Durchführung einer ordentlichen Revision nach Artikel 727 OR verpflichtet. 3 Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 1 Million Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen jährlich eine Spezialprüfung in Auftrag geben. Das BAV regelt die Einzelheiten dieser Prüfung. |