Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


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Art. 42 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen

Das Un­ter­neh­men haf­tet für den Scha­den, den Per­so­nen, die es für den Trans­port ein­setzt, bei ih­ren dienst­li­chen Ver­rich­tun­gen ver­ur­sa­chen. Als sol­che Per­so­nen gel­ten auch Trans­port­be­auf­trag­te und ih­re An­ge­stell­ten.

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