Bundesgesetz
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Art. 47 Erlöschen der Ansprüche
1 Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen 30 Tage nach dem Ereignis, das sie begründet. 2 Verpasst die reisende Person einen fahrplanmässigen Anschluss, so muss sie dies sofort auf der Station melden, wenn sie ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will. 3 Die Ansprüche erlöschen nicht, wenn:
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