Bundesgesetz
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Art. 48 Verjährung
1 Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren in einem Jahr. 2 Die Verjährung steht still, wenn die berechtigte Person beim Unternehmen einen Anspruch geltend macht. Sie läuft weiter, sobald das Unternehmen den Anspruch zurückweist. Weitere Beschwerden in der gleichen Sache lassen die Verjährung nicht mehr stillstehen. |