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Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)

Art. 50 Pfandrecht

Das Un­ter­neh­men hat für al­le For­de­run­gen aus dem Trans­port­ver­trag die Rech­te ei­nes Faust­pfand­gläu­bi­gers am Rei­se­ge­päck. Das Pfand­recht be­steht, so­lan­ge sich das Rei­se­ge­päck im Be­sitz des Un­ter­neh­mens oder ei­ner Dritt­per­son be­fin­det, von der es das Rei­se­ge­päck zu­rück­ver­lan­gen kann.