Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 52 Aufsichtsbehörde

Die Per­so­nen­be­för­de­rung im öf­fent­li­chen Ver­kehr un­ter­steht der Auf­sicht des BAV. Es ist be­fugt, Be­schlüs­se und An­ord­nun­gen von Or­ga­nen oder Dienst­stel­len der Un­ter­neh­men auf­zu­he­ben oder ih­re Durch­füh­rung zu ver­hin­dern, wenn sie ge­gen die­ses Ge­setz, die Kon­zes­si­on, die Be­wil­li­gung oder in­ter­na­tio­na­le Ver­ein­ba­run­gen ver­stos­sen oder wich­ti­ge Lan­des­in­ter­es­sen ver­let­zen.

BGE

143 I 109 (2C_62/2015) from 2. September 2016
Regeste: Art. 49 Abs. 1, 81a, 87 und 92 BV; Art. 15 und 28 PBG; Art. 36 LTPG/GE; Vorrang des Bundesrechts; Zuständigkeit des kantonalen Gesetzgebers zur Festsetzung der Tarife der Genfer Verkehrsbetriebe. Vorrang des Bundesrechts (E. 4.2). Frage offengelassen, ob Art. 87 und 92 BV dem Bund eine ausschliessliche oder konkurrierende Kompetenz im Bereich des Transportwesens einräumen (E. 5). Die Änderung von Art. 36 LTPG/GE, der dem Grossen Rat die Kompetenz einräumt, den Tarif der Genfer Verkehrsbetriebe festzusetzen, verletzt das PBG nicht (E. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden