Bundesgesetz
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Art. 52a Information über die Aufsichtstätigkeit 101
1 Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit. 2 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004102 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen. 101 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |