Bundesgesetz
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Art. 54 Bearbeitung von Personendaten 106
1 Die Unternehmen können Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. 2 Sie können:
3 Sie dürfen die Personenbeförderung nicht von der Einwilligung der Reisenden in die Bearbeitung von deren Personendaten abhängig machen. 4 Sie müssen zu vergleichbaren Bedingungen Personentransportverträge anbieten, die keine Bearbeitung von Personendaten erfordern. 5 Sie unterstehen den Artikeln 30–32 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020107 für Mobilitätsangebote, die:
6 Die Absätze 1−5 gelten auch für Dritte, die Fahrausweise nach diesem Gesetz verkaufen. 106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). |