Bundesgesetz
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Art. 57 Übertretungen 109
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. 3 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. 4 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich:
5 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. 109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). BGE
137 IV 99 (6B_844/2010) from 25. Januar 2011
Regeste: Art. 57 Abs. 1 PBG; Art. 51 TG; Fahrt ohne Fahrausweis. Nach dem Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) ist nicht strafbar im Sinne von Art. 57 Abs. 1 PBG, wer ohne gültigen Fahrausweis eine Strecke benützt, auf der er den Fahrausweis nicht selbst hätte entwerten müssen, und dadurch auch nicht einer an ihn gerichteten Verfügung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG zuwiderhandelt (E. 1). |