Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen

1 Der Bund kann Un­ter­neh­men nach An­hö­rung der be­trof­fe­nen Kan­to­ne für die ge­werbs­mäs­si­ge Be­för­de­rung von Rei­sen­den mit re­gel­mäs­si­gen Fahr­ten Per­so­nen­be­för­de­rungs­kon­zes­sio­nen (Kon­zes­si­on) er­tei­len. Vor­be­hal­ten blei­ben die Ar­ti­kel 7 und 8.

2 Das Un­ter­neh­men ist ver­pflich­tet, das Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht nach den Vor­schrif­ten der Ge­setz­ge­bung und der Kon­zes­si­on aus­zuü­ben.

3 Die Kon­zes­si­on wird für höchs­tens 25 Jah­re, bei Seil­bah­nen für höchs­tens 40 Jah­re er­teilt.7 Sie kann über­tra­gen, ge­än­dert und er­neu­ert wer­den.

4 Das Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) ist zu­stän­dig für die Er­tei­lung, die Über­tra­gung, die Än­de­rung, die Er­neue­rung, den Ent­zug, die Auf­he­bung und den Wi­der­ruf von Kon­zes­sio­nen.8

5 Ei­ne Per­so­nen­be­för­de­rungs­kon­zes­si­on nach die­sem Ge­setz gilt nicht als öf­fent­li­cher Auf­trag im Sin­ne von Ar­ti­kel 9 des Bun­des­ge­set­zes vom 21. Ju­ni 20199 über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen.10

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Sta­bi­li­sie­rungs­pro­gramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zwei­ten Schritt der Bahn­re­form 2, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

9 SR 172.056.1

10 Ein­ge­fügt durch An­hang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Ju­ni 2019 über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

BGE

143 I 109 (2C_62/2015) from 2. September 2016
Regeste: Art. 49 Abs. 1, 81a, 87 und 92 BV; Art. 15 und 28 PBG; Art. 36 LTPG/GE; Vorrang des Bundesrechts; Zuständigkeit des kantonalen Gesetzgebers zur Festsetzung der Tarife der Genfer Verkehrsbetriebe. Vorrang des Bundesrechts (E. 4.2). Frage offengelassen, ob Art. 87 und 92 BV dem Bund eine ausschliessliche oder konkurrierende Kompetenz im Bereich des Transportwesens einräumen (E. 5). Die Änderung von Art. 36 LTPG/GE, der dem Grossen Rat die Kompetenz einräumt, den Tarif der Genfer Verkehrsbetriebe festzusetzen, verletzt das PBG nicht (E. 6).

144 II 77 (1C_428/2016) from 27. September 2017
Regeste: Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die in der Neuen Ereignisdatenbank (NEDB) enthaltenen Einträge über Gefährdungen und Störungen der 26 wichtigsten Schweizer Transportunternehmen. Damit ein Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten; eine eigentliche Interessenabwägung ist dabei nicht vorzunehmen. Enthält ein amtliches Dokument indes Personendaten, die sich nicht anonymisieren lassen, ist gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG (bzw. Art. 7 Abs. 2 BGÖ) eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen (E. 3). Dabei können dem Transparenzinteresse neben privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung auch gewichtige öffentliche Anliegen gegenübergestellt werden, die der Zugangsgewährung zuwiderlaufen und nicht von einer Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 7 f. BGÖ erfasst werden (E. 5.7). Frage offengelassen, ob sich öffentliche Unternehmungen im Bereich der Wahrnehmung konzessionierter öffentlicher Aufgaben auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können (E. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden