1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.
2 Das Unternehmen muss nachweisen, dass:
- a.
- die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
- b.
- für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere:
- 1.
- keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote11 in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),
- 2.
- bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr);
- c.
- das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind;
- d.
- das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet;
- e.
- es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.12
3 Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen:
- a.
- die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;
- b.
- die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder
- c.
- die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.13
4 Es kann bei bestellten Angeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31ater in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.14
5 Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.15
11 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
12 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
13 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
14 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).
15 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).