Verordnung
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Art. 11abis Art und Weise der schriftlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten 41
1 Die schriftliche Bekanntgabe der Preise für Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q richtet sich nach Artikel 13a. 2 Wird die Dienstleistung über eine Internet- oder Datenverbindung angeboten, so darf den Konsumentinnen oder Konsumenten die Leistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn:
3 Wird die Dienstleistung über eine Internet- oder Datenverbindung angeboten und über die Rechnung einer Anbieterin von Fernmeldediensten oder über einen Anschluss mit Vorbezahlung abgerechnet, so darf den Konsumentinnen und Konsumenten die Leistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie die Annahme des Angebots gegenüber ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten ausdrücklich bestätigt haben. 41 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161). |