Verordnung
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Art. 14 Spezifizierung
1 Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht. 2 Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben.54 2bis Die wesentlichen Kriterien sind im Werbemittel bekanntzugeben. Sie können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn:
3 Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen. 4 Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 340). 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 340). BGE
112 IV 125 () from 11. Dezember 1986
Regeste: Art. 20a ff. UWG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen. Wer in Katalogen, Inseraten und/oder auf Plakaten die Kunden auffordert, über die Preise zu verhandeln bzw. nach dem Tagestiefstpreis zu fragen, und damit nachdrücklich die Bereitschaft bekundet, die angebotenen Waren unter gewissen Voraussetzungen zu Preisen zu verkaufen, die unter den bei den Waren angegebenen Preisen liegen, verstösst gegen Art. 3 Abs. 1 PBV, wonach für Waren, die dem Letztverbraucher zum Kauf angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben ist (E. 2 und 4).
132 II 240 () from 13. April 2006
Regeste: Widerruf von Mehrwertdienstnummern, die im Rahmen von TV-Gewinnspielen unter Verletzung der Nutzungsbedingungen eingesetzt werden (Art. 1 ff. LG, Art. 43 Ziff. 2 LV; Art. 11 Abs. 1 lit. b und Art. 24g Abs. 2 AEFV; Art. 13 Abs. 1bis und Art. 14 PBV). Ein über Mehrwertdienstnummern betriebenes TV-Gewinnspiel, an dem nicht klar erkennbar mit gleichen Gewinnchancen unentgeltlich teilgenommen werden kann, ist eine widerrechtliche lotterieähnliche Veranstaltung und rechtfertigt den Widerruf der verwendeten Nummern (E. 3); Anforderungen an die Preisanschrift (E. 4.1) und Preisspezifikation (E. 4.2).
145 IV 233 (6B_1284/2018, 6B_55/2019) from 27. Juni 2019
Regeste: Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UWG, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 PBV; Preisbekanntgabe in der Werbung. Die Werbung "0.9%-LEASING PLUS" stellt keine Preisbekanntgabe in der Werbung im Sinne von Art. 17 UWG dar. Beim beworbenen Zinssatz handelt es sich lediglich um einen für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises dienenden Parameter, der nicht von Art. 13 PBV erfasst wird (E. 2 und 3). |