Verordnung
über die Bekanntgabe von Preisen
(Preisbekanntgabeverordnung, PBV)1

vom 11. Dezember 1978 (Stand am 1. Juli 2021)

1Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).


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Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise 57

1 Ne­ben dem tat­säch­lich zu be­zah­len­den Preis darf der An­bie­ter einen Ver­gleichs­preis be­kannt­ge­ben, wenn:

a.
er die Wa­re oder die Dienst­leis­tung un­mit­tel­bar vor­her tat­säch­lich zu die­sem Preis an­ge­bo­ten hat (Selbst­ver­gleich);
b.
er die Wa­re oder die Dienst­leis­tung un­mit­tel­bar da­nach tat­säch­lich zu die­sem Preis an­bie­ten wird (Ein­füh­rungs­preis); oder
c.
an­de­re An­bie­ter im zu be­rück­sich­ti­gen­den Markt­ge­biet die über­wie­gen­de Men­ge glei­cher Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen tat­säch­lich zu die­sem Preis an­bie­ten (Kon­kur­renz­ver­gleich).

2 Aus der An­kün­di­gung muss beim Ein­füh­rungs­preis und Kon­kur­renz­ver­gleich die Art des Preis­ver­gleichs her­vor­ge­hen. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­wen­dung von Ver­gleichs­prei­sen ge­mä­ss Ab­satz 1 sind vom An­bie­ter auf Ver­lan­gen glaub­haft zu ma­chen.58

3 Der Ver­gleichs­preis nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b darf wäh­rend der Hälf­te der Zeit be­kannt­ge­ge­ben wer­den, wäh­rend der er ge­hand­habt wur­de be­zie­hungs­wei­se ge­hand­habt wer­den wird, längs­tens je­doch wäh­rend zwei Mo­na­ten.

4 Prei­se für schnell ver­derb­li­che Wa­ren dür­fen, wenn sie wäh­rend ei­nes hal­b­en Ta­ges ge­hand­habt wur­den, noch wäh­rend des fol­gen­den Ta­ges als Ver­gleichs­preis be­kannt­ge­ge­ben wer­den.

5 Ka­ta­log-, Richt­prei­se und der­glei­chen sind nur dann als Ver­gleichs­prei­se zu­läs­sig, wenn die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be c er­füllt sind.

57 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

58 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Be­rich­ti­gung vom 27. April 2021 be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 2021 245).

BGE

116 IV 371 () from 9. August 1990
Regeste: Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 lit. a, Art. 21 V über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211), Art. 24 UWG; Art. 2, Art. 4, Art. 25 lit. a AV, Art. 25 UWG. Anzeige einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung von Orientteppichen in Zeitungsinseraten mit Angaben über die bisherigen Ladenpreise und die Ausrufpreise. 1. Die Angabe von Ausrufpreisen in Zeitungsinseraten betreffend Versteigerungen verstösst nicht gegen Art. 13 Abs. 1 PBV, wonach dann, wenn in der Werbung Preise aufgeführt werden, die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben sind (E. 2a-c). Die Gegenüberstellung von bisherigen Ladenpreisen und von Ausrufpreisen, die im Vergleich dazu wesentlich niedriger sind, stellt aber einen irreführenden Preisvergleich gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a PBV dar (E. 2d). 2. Werden dem Käufer in einer öffentlichen Ankündigung einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung nach dem massgebenden Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers besondere, wenn auch im Ausmass noch nicht feststehende Vergünstigungen in Aussicht gestellt, die vorübergehender Natur sind (hier mit Angaben über die bisherigen Ladenpreise und die Ausrufpreise sowie den Umfang der Versteigerungsmasse), liegt ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf vor (E. 5c-d).

118 IV 184 () from 1. Mai 1992
Regeste: Art. 18 lit. c UWG: irreführende Preisbekanntgabe. Eine Werbung, die Waren "zu Fabrikpreisen, teilweise bis zu 50% günstiger als im Detailhandel" anpreist, ist zu unbestimmt. Sie schafft die Gefahr der Irreführung des Publikums.

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