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Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)1
vom 11. Dezember 1978 (Stand am 1. Juli 2022)
1Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
Art. 14Spezifizierung
1 Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
2 Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben.57
2bis Die wesentlichen Kriterien sind im Werbemittel bekanntzugeben. Sie können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn:
a.
die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist; und
b.
die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.58
3 Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.
4 Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 340).
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 340).