Verordnung
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Art. 23 Oberaufsicht durch den Bund 69
1 Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird im Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung70 durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgeübt. 2 Das SECO kann Weisungen und Kreisschreiben gegenüber den Kantonen erlassen, von den Kantonen Informationen und Unterlagen einverlangen und Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen. 3 Das SECO kann mit den betroffenen Branchen und interessierten Organisationen Gespräche über die Preisbekanntgabe führen. 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). 70 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. |