Verordnung
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Art. 3 Bekanntgabepflicht
1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.8 2 Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte. 3 Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 343, 388). |