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Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)1
vom 11. Dezember 1978 (Stand am 1. Juli 2022)
1Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
Art. 6Messbare Waren und Grundpreis
1 Messbare Waren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird.
2 Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon.
3 Wird bei Lebensmittelkonserven in Anwendung von Artikel 16 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 201218 das Abtropfgewicht angegeben, so bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht.19