Verordnung
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Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise 60
1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
2 Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.62 3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden.63 3bis Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben.64 4 Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. 5 Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245). 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). |