Pfandbriefgesetz
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Art. 13
III. Verpflichtung gegenüber den Grundpfandschuldnern Die Mitglieder und andern Kreditanstalten, denen die Pfandbriefzentralen Darlehen gewähren, sind verpflichtet, die Vorteile der Pfandbriefausgabe möglichst ihren Grundpfandschuldnern zukommen zu lassen. |