Pfandbriefgesetz
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Art. 2
II. Ermächtigung 1 Zur Ausübung des Rechtes der Pfandbriefausgabe ist die Ermächtigung des Bundesrates nötig. 2 Um die Ermächtigung zu erhalten, muss die Zentrale als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft errichtet sein, mindestens fünf Mitglieder zählen, über ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens 5 Millionen Franken verfügen und ihre Statuten vom Bundesrate genehmigen lassen. |