Pfandbriefgesetz
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Art. 24
f. Rechnungsstellung 1 Das Mitglied der Pfandbriefzentrale hat ihr über die Verwaltung der bei ihm liegenden Deckung alljährlich auf einen bestimmten Tag und ausserdem, so oft sie es verlangt, Rechnung abzulegen. 2 Für diese Verwaltung und Rechnungsstellung bezieht das Mitglied keine Entschädigung. |
