Pfandbriefgesetz
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Art. 25
III. Ergänzung der Deckung 1 Ist die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden und lässt sich der Mangel nicht sofort beheben, so ist die Deckung durch an der Börse zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder durch Geld zu ergänzen. Die Schuldverschreibungen dürfen dabei höchstens zu 95 vom Hundert des Tageskurses bewertet werden. 2 Die Artikel 14–23 gelten auch für die Ergänzung der Deckung. |
