Pfandbriefgesetz
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Art. 30
IV. Gläubigergemeinschaft Die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sind auf die Pfandbriefgläubiger anzuwenden. Dabei bilden alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen gleiche Zins- und Rückzahlungsbedingungen aufweisen, je eine Gemeinschaft. |