Pfandbriefgesetz
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Art. 31
V. Befriedigung aus Pfändern von Nichtmitgliedern Hat eine Pfandbriefzentrale ein Darlehen nach Artikel 26 gewährt, so kann sie, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht pünktlich erfüllt und die Mahnung erfolglos geblieben ist, die verpfändeten Vermögenswerte bestmöglichst versilbern und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. |
