Pfandbriefgesetz
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Art. 32
I. Schätzungsvorschriften 1 Die Pfandbriefzentralen haben, unter Berücksichtigung der kantonalen amtlichen Schätzungen, über die möglichst zuverlässige Ermittlung des Wertes der für die Deckung pfandrechtlich haftenden Grundstücke Vorschriften nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates. 2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann die Neuschätzung der Grundstücke verlangen, wenn sich der Geldwert oder die sonstigen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ändern.17 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). |