Pfandbriefgesetz
|
|
Art. 33
II. Schätzungsgrundlagen 1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes eines Grundstückes dürfen nur seine dauernden Eigenschaften berücksichtigt werden. 2 Dient das Grundstück überwiegend landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so ist die Schätzung nach dem durchschnittlichen Ertrage anzustreben. |
