Pfandbriefgesetz
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Art. 35
b. Tiefere Ansätze Für Bauland, industrielle Anlagen und andere, nach der Art des Ertrages ähnliche Grundstücke setzen die nach Artikel 32 zu erlassenden Vorschriften entsprechend niedrigere Belehnungsgrenzen und schützende Bestimmungen gegen eine Entwertung der Pfänder fest. |