Pfandbriefgesetz
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Art. 38b22
IV. Prüfung bei den Mitgliedern 1 Die Prüfgesellschaften der Mitglieder der Pfandbriefzentralen prüfen im Rahmen der jährlichen Arbeiten das Pfandregister und die Darlehensdeckung. 2 Sie erstatten den Pfandbriefzentralen und den von ihnen beauftragten Prüfgesellschaften über diese Prüfungen Bericht. 22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). |
