Pfandbriefverordnung
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Art. 2137
1 Die Pfandbriefzentralen erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht. Dieser setzt sich aus Jahresrechnung und Jahresbericht zusammen. 2 Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang. Der Anhang hat insbesondere Auskunft darüber zu geben, ob die Fälligkeit der Darlehen mit derjenigen der Pfandbriefe übereinstimmt. 3 Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dar. 4 Das Testat der Prüfgesellschaft ist im Geschäftsbericht wiederzugeben. 37Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR AS 2008 5363). |