Pfandbriefverordnung
|
|
Art. 5
1 Für die vom Bundesrat als Vertreter der Grundpfandschuldner ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates oder Vorstandes der Pfandbriefzentralen gilt eine Amtsdauer von vier Jahren. 2 …5 5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |
