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Art. 13 Auftrag der Post
1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14–17. 2 Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. |