Postgesetz
(PG)

vom 17. Dezember 2010 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 15 Qualität

Die Post­diens­te der Grund­ver­sor­gung müs­sen lan­des­weit in gu­ter Qua­li­tät er­hält­lich sein. Der Bun­des­rat legt die Qua­li­täts­kri­te­ri­en fest und be­stimmt das Ver­fah­ren zur Prü­fung der Qua­li­tät.

Court decisions

110 IA 134 () from Feb. 15, 1984
Regeste: Art. 87 OG; Endentscheid. Der Einleitungsbeschluss, mit welchem nach dem Perimetergesetz des Kantons Graubünden das Perimetergebiet abgegrenzt wird, ist als Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG zu betrachten.

129 III 35 () from May 7, 2002
Regeste: Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR). Die Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen zählt nicht zu der von der Post obligatorisch zu erbringenden Grundversorgung (Universaldienst, Art. 2-4 und 15 PG), sondern gehört zu den Dienstleistungen, welche die Post erbringen kann, grundsätzlich aber nicht erbringen muss (Wettbewerbsdienst, Art. 9 PG; E. 4). Im Bereich der Wettbewerbsdienste ist die Post gleich zu behandeln wie ihre private Konkurrenz. Eine spezielle Grundrechtsbindung der Post, aus welcher eine Beförderungspflicht abgeleitet werden könnte, ist zu verneinen (E. 5). Eine privatrechtliche Kontrahierungspflicht kann sich ausnahmsweise aus dem Verbot des Verstosses gegen die guten Sitten ergeben. Im vorliegenden Fall ist eine Kontrahierungspflicht auf dieser Grundlage zu bejahen (E. 6).

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